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Wenn Angehörige oder Senioren vor der Entscheidung stehen, in eine stationäre Pflegeeinrichtung umzuziehen, steht neben der Qualität der Betreuung meist eine Frage im Vordergrund: Welche Kosten kommen auf die Familie zu, und welchen Anteil übernimmt die gesetzliche Pflegeversicherung? Die finanzielle Belastung setzt sich aus mehreren festen Bausteinen zusammen, die sich je nach Bundesland und Einrichtung unterscheiden.

Wie setzen sich die Gesamtkosten eines Pflegeplatzes zusammen?

Der monatliche Gesamtbetrag in einer Pflegeeinrichtung besteht grundsätzlich aus vier Kostenpunkten:

  • Pflegebedingter Aufwand: Kosten für die direkte Pflege und Betreuung. Die Pflegekasse zahlt hierfür feste Leistungsbeträge je nach Pflegegrad (Pflegegrad 2 bis 5). Reicht dieser Betrag nicht aus, fällt der sogenannte einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) an.
  • Unterkunft und Verpflegung: Kosten für das Zimmer, Mahlzeiten, Strom, Wasser und Reinigung. Diese Posten müssen Bewohner grundsätzlich privat tragen.
  • Investitionskosten: Kosten für Instandhaltung, Modernisierung und das Gebäude selbst. Auch diese werden auf die Heimbewohner umgelegt, variieren jedoch je nach Alter und Zustand der Immobilie.
  • Ausbildungsumlage: Ein kleinerer Betrag zur Finanzierung der Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz.

Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE)

Seit der Pflegereform 2017 gilt in jedem Pflegeheim ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil für die reinen Pflegekosten. Das bedeutet: Innerhalb derselben Einrichtung zahlen Bewohner ab Pflegegrad 2 für die reine Pflege den gleichen Zuzahlungsbetrag, unabhängig davon, wie stark ihre Pflegebedürftigkeit mit der Zeit ansteigt. Höhere Pflegekosten bei steigendem Pflegegrad gleicht die Pflegekasse aus.

Entlastungszuschläge der Pflegekasse: Wie die Dauer des Aufenthalts hilft

Um die finanzielle Belastung bei langfristigem Aufenthalt abzufedern, gewähren die gesetzlichen Pflegekassen gemäß § 43c SGB XI gestaffelte Leistungszuschläge auf den pflegebedingten Eigenanteil:

  • Im 1. Jahr: 15 % Zuschuss auf den pflegebedingten Eigenanteil.
  • Im 2. Jahr: 30 % Zuschuss.
  • Im 3. Jahr: 50 % Zuschuss.
  • Ab dem 4. Jahr: 75 % Zuschuss.

Wichtig zu beachten: Dieser Rabatt gilt ausschließlich für den pflegebedingten Eigenanteil, nicht für die Kosten von Unterkunft, Verpflegung oder Investitionen.

Was tun, wenn das eigene Einkommen nicht ausreicht?

Reichen Rente, Pflegeversicherungsleistungen und privates Vermögen nicht aus, um die Heimkosten zu decken, springt nach Prüfung das Sozialamt im Rahmen der Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII) ein. Zudem schützt das Angehörigen-Entlastungsgesetz Kinder von Pflegebedürftigen: Erst ab einem Bruttojahreseinkommen von über 100.000 Euro können Kinder zu Zuzahlungen für die Heimkosten der Eltern herangezogen werden.